Rahmenbedingungen
Kennzeichnung von Zusatzstoffen auf dem Speiseplan
Eine gute Kita- und Schulverpflegung erfüllt viele Ansprüche. Sie schmeckt gut, liefert den Kita- und Schulkindern Nährstoffe und Energie für den Tag, belastet den Geldbeutel der Eltern nicht zu sehr und hält gleichzeitig alle gesetzlichen Vorschriften ein. Letzteres beinhaltet nicht nur hygienische Schutzmaßnahmen, sondern auch Bestimmungen für die Kennzeichnung der ausgegebenen Lebensmittel und Speisen im Speiseplan. Ziel der Kennzeichnung ist es, durch Information über Herkunft und Zusammensetzung der angebotenen Speisen eine gezielte Auswahl zu ermöglichen.
Im Folgenden werden die Vorgaben der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) zusammengefasst.
Eine Kennzeichnungspflicht besteht für lose abgegebene Lebensmittel, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten. Demnach gilt: Enthält ein Lebensmittel im Speiseplan einen Zusatzstoff, der in der ZZulV genannt ist, so muss dieser kenntlich gemacht werden.
Hat jedoch ein Zusatzstoff im angebotenen Lebensmittel keine technologische Wirksamkeit mehr, kann eine Kenntlichmachung im Einzelfall nicht erforderlich sein.
Welche Zusatzstoffe müssen im Speiseplan gekennzeichnet werden?
Art der Zusatzstoffe (Klassennamen) E-Nummern | Kennzeichnung |
---|---|
Farbstoffe (Farbstoffe) E 100 – E 180 | „mit Farbstoff“ |
bei Verwendung von E 102, E 104, E 110, E 122, E 124, E 129 | zusätzlich „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der Farbstoffe“: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen |
Konservierungsstoffe (Konservierungsstoffe) E 200 – E 219, E 230 – E 235, E 239, E 249 – E 252, E 280 – E 285, E 1.105 | „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“ |
bei ausschließlicher Verwendung von E 249 – E 250, E 251 – E 252 oder einem Gemisch | ersatzweise auch mit Nitritpökelsalz“, „mit Nitrat“ oder „mit Nitritpökelsalz und Nitrat“ |
Antioxidationsmittel (Antioxidationsmittel) E 310 – E 321 | „mit Antioxidationsmittel“ |
Geschmacksverstärker (Geschmacksverstärker) E 620 – E 635 | „mit Geschmacksverstärker“ |
Schwefeldioxid und Sulfite (kein Klassenname) E 220 –E 228 ab 10 mg/kg oder 10 mg/l | „geschwefelt“ |
Eisensalze (kein Klassenname) E 579, E 585 | „geschwärzt“ |
Stoffe zur Oberflächenbehandlung (Überzugsmittel) E 901 - E 904, E 912, E 914 | „gewachst“ |
Phosphate (Stabilisatoren) E 338 - E 341, E 450 bis E 452 | „mit Phosphat“ |
Zuckeraustauschstoffe und Süßstoffe (Süßungsmittel) E 950 – E 952, E 954 – E 955, E 957, E 959, E 962 | „mit Süßungsmittel(n)“, wenn Süßungsmittel und Zucker enthalten sind „mit einer Zuckerart u. Süßungsmittel(n)“ |
bei Verwendung von Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) | zusätzlich „enthält eine Phenylalaninquelle“ |
bei Verwendung von Zuckeraustauschstoffen (E 420, E 421, E 953, E 965 – E 967) die im Lebensmittel mehr als 10% Zuckeraustauschstoffe enthalten | zusätzlich „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ |
Quelle: modifiziert nach Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Kennzeichnungsregelungen für Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, 2016
Abbildung 1
Abbildung 1 zeigt beispielhaft, wie die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen auf Speiseplänen aussehen kann.
Stand: Februar 2024
Literatur
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2017): Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV): Online unter: https://www.gesetze-im-internet.de/zzulv_1998/BJNR023100998.html (29.10.2018)
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (2016): Kennzeichnungs-regelungen für Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung: Online unter: https://www.vis.bayern.de/ernaehrung/lebensmittelsicherheit/kennzeichnung/kennzeichnung_gaststaetten.htm (29.10.2018)